| | Paragraph 1 |
Name und Sitz |
Der Verein führt laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 01. Februar 1969 den Namen Turn- und Sportverein
"Hertha" Betzendorf e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Betzendorf. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht in Lüneburg eingetragen.
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| | Paragraph 2 |
Zweck des Vereins |
1. Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch
Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch,
religös und rassisch neutral.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigentwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| | Paragraph 3 |
Mitgliedschaft in anderen Organisationen |
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit
deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
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| | Paragraph 4 |
Rechtsgrundlage |
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung
sowie durch die Satzungen der in Paragraph 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
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| | Paragraph 5 |
Gliederung des Vereins |
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis nach Bedarf in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer
bestimmten Sportart betreiben. Jeder Sportart soll nach Möglichkeit ein Abteilungs- oder Spartenleiter
vorstehen. Er regelt alle mit der Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sportarten Sport treiben.
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| | Paragraph 6 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zu diesen
Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 21 Jahren ist die nach dem BGB
erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben und durch die Zustellung des
Mitgliedsausweises bestätigt. Wird die Aufnahme durch den Vereinsvorstand abgelehnt, so steht dem
Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
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| | Paragraph 7 |
Ehrenmitglieder |
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können
auf Antrag des Vorstands durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung
befreit.
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| | Paragraph 8 |
Erlöschen der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zum Schlusse eines jeden Kalendervierteljahres;
c) durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstands.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Beim Austritt sind vom Verein erhaltene Gegenstände und
Austrüstungen zurückzugeben. Mitglieder, die mit irgendwelchen Ämtern im Verein betraut waren, müssen beim
Austritt sämtliche vereinseigenen Akten und den dazugehörigen Schriftverkehr an den Verein aushändigen.
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| | Paragraph 9 |
Ausschließungs- gründe |
Die Ausschließung eines Mitgliedes nach Paragraph 8c kann nur in nachstehenden Fällen erfolgen:
a) wenn die in Paragraph 11 vorgesehenen Pflichten des Vereinsmitglieds gröblich und schuldhaft verletzt
werden;
b) wenn das Mitglied dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten nicht nachkommt, insbesondere seinen
Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet;
c) wenn das Mitglied der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt.
Dem Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher
Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist
mittels Einschreiben dem Betroffenen unter Anführung der Gründe zuzustellen. Hiergegen steht dem
Ausgeschlossenen das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
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| | Paragraph 10 |
Rechte der Mitglieder |
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv zu betreiben;
d) vom Verein einen ausreichenden Schutz bezüglich Versicherung gegen Sportunfälle zu erlangen.
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| | Paragraph 11 |
Pflichten der Mitglieder |
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen sowie des letzten angeschlossenen
Fachverbände, soweit sie den Sport ausüben, zu befolgen;
b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch den Beschluß der Mitgliederversammlungen festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten;
d) an allen Sportveranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu
Beginn der Saison verpflichtet haben;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten die diesbezüglichen
Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich dessen Entscheidungen zu unterwerfen.
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| | Paragraph 12 |
Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand nach Paragraph 26 BGB
3. der erweiterte Vorstand.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nicht statt.
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| | Paragraph 13 |
Mitglieder- versammlung - Zusammentreten und Vorsitz |
Die den Mitgliedern und der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes
Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts
ist nicht zulässig. Mitgliedern unter 18 Jahre ist die Anwesenheit gestattet.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt
über den Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung ist unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung im Vereinskasten mindestens 14 Tage vorher bekanntzugeben.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Ersten Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter abgegeben werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
Eine Mitgliederversammlung ist außer der Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der
stimmberechtigten Mitglieder es beantragen oder der Vereinsvorstand dies im Interesse des Vereins für
erforderlich hält.
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| | Paragraph 14 |
Aufgaben |
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer
Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung
e) Entlastung des erweiterten Vorstands.
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| | Paragraph 15 |
Tagesordnung |
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
b) Genehmigung der Tagesordnung
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Rechenschaftsberichte aller Sparten
e) Beschlußfassung über die Entlastung
f) Neuwahlen
g) Anträge
h) Verschiedenes
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| | Paragraph 16 |
Vereins- vorstand - Zusammen- setzung |
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden
(Stellvertreter).
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
dem Kassenwart
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Schriftführer
den Spartenleitern.
Außer dem geschäftsführenden Vorstand kann jedes andere Mitglied mehrere Ämter im Verein innehaben. Die
Bestellung des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung auf drei
Jahre. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden jeweils auf zwei Jahre gewählt, und zwar werden jedes Jahr die
Hälfte der Mitglieder neugewählt. Im ersten Jahr entscheidet das Los über die neuzuwählenden Mitglieder.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der erweiterte Vorstand bis zur Neuwahl in
der nächsten Jahreshauptversammlung für ihn einen Stellvertreter zu bestimmen.
Die Wahl des Vorstands ist jederzeit widerruflich. Insbesondere dann, wenn er den Vereinsinteressen
zuwiderhandelt oder sich grober Pflichtverletzung schuldig macht. Ein weiterer Grund kann Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung sein.
Der Widerruf der Bestellung kann nur in einer laut Paragraph 13 Absatz 2 einberufenen Jahreshauptversammlung
oder in einer laut Paragraph 13 Absatz 3 einberufenen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder erfolgen.
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| | Paragraph 17 |
Rechte und Pflichten des Vorstands |
Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
Er kann zur Erledigung besonderer Aufgaben jederzeit den erweiterten Vorstand und Vereinsmitglieder in
beliebiger Zahl hinzuziehen.
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
DER ERSTE VORSITZENDE regelt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr und das Verhältnis der Mitglieder
untereinander und zum Verein. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er
unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle
wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
DER ZWEITE VORSITZENDE vertritt den Erste im Verhinderungsfall.
DER KASSENWART verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen
dürfen nur auf Anweisung des Ersten Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und die
gesicherte Anlage des Barvermögens verantwortlich.
DER SPORTWART bearbeitet alle Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen mit den Fachabteilungen.
Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie
betrifft. Er hat bei allen Vereinsfachausschüssen den Vorsitz zu führen.
DER JUGENDWART hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie
betreiben. Er hat im Zusammenwirken mit den zuständigen Fachausschüssen Richtlinien für eine körperliche und
geistige Ertüchtigung der Jugendlichen auszuarbeiten, die dem Alter und der Reife der betreffenden
Jugendgruppe entspricht.
DER SCHRIFTFÜHRER führt in Versammlungen und Vorstandssitzungen die Protokolle, die er mitzuunterzeichnen hat.
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| | Paragraph 18 |
Kassenprüfer |
Die von der Jahreshauptversammlung jeweils auf ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich,
unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll
niederlegen und dem Ersten Vorsitzenden übergeben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
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| | Paragraph 19 |
Verfahren und Beschlußfassung aller Organe |
Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die
Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Dabei hat die Einberufung der Mitgliederversammlung sich nach Paragraph 13
Absatz 2 zu richten. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstands ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Mitglieder
des Vorstands drei Tage vor Versammlungsbeginn mündlich oder schriftlich eingeladen sind. Die Art und der
Zeitpunkt der Einladung ist im Protokoll festzuhalten.
Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, soweit in Paragraph 20
keine größere Mehrheit gefordert ist. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung
geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Dem Verlangen
auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden, wenn mindestens 10% der anwesenden Miglieder einen solchen
Antrag unterstützen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis sieben
Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung und einen Tag vor dem Zeitpunkt der Vorstandssitzung befugt.
Die Vorschrift des Paragraph 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines
besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in einem mit laufender Seitenzahl versehenen Buch zu
führen. Es muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse
enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
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| | Paragraph 20 |
Satzungs- änderungen und Auflösung des Vereins |
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Vierfünftel-Mehrheit unter der Bedingung, daß mindestens vier
Fünftel der Stimmberechtigten des Vereins anwesend sind, erfoderlich.
Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als vier Fünftel der Stimmberechtigten, so
ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen und der erste Abstimmungsbeschluß jedem Mitglied
schriftlich zuzustellen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
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| | Paragraph 21 |
Vermögens des Vereins |
1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedene Mitglieder haben hieran keinen Anspruch.
2. Über Ausbau, Unterhalt und Benutzung der Sportanlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene
Vermögen so verwendet, daß zunächst die etwa vorhandenen Schulden damit gedeckt werden. Alles übrigbleibende
Vermögen fällt an die Gemeinde Betzendorf, soweit es nicht Eigentum der Gemeinde ist, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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| | Paragraph 22 |
Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 1. Februar 1969 genehmigt und ist somit in Kraft getreten.
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gez. Dr. Braune
gez. Otto Rieckmann
gez. Jürgen Konik
gez. G. Schultz
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gez. H. Eilmann
gez. H. Witte
gez. W. Meier
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Anmerkungen:
Im Satzungs-Urtext ist nur die grammatikalisch männliche Form verwendet worden - in jedem Fall ist auch die
weiblich Form von Gültigkeit.
Zu Paragraph 6, zweiter Absatz:
durch Gesetz ist heute die volle Geschäftsfähigkeit schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht.
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