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Vereinssatzung
Satzung
des Turn und Sportvereins
"Hertha" Betzendorf e.V.


 
Paragraph 1
Name und Sitz
Der Verein führt laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 01. Februar 1969 den Namen Turn- und Sportverein "Hertha" Betzendorf e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Betzendorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lüneburg eingetragen.

 
Paragraph 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, religös und rassisch neutral.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigentwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
Paragraph 3
Mitgliedschaft
in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

 
Paragraph 4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzungen der in Paragraph 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

 
Paragraph 5
Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis nach Bedarf in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Sportart soll nach Möglichkeit ein Abteilungs- oder Spartenleiter vorstehen. Er regelt alle mit der Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sportarten Sport treiben.

 
Paragraph 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zu diesen Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 21 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben und durch die Zustellung des Mitgliedsausweises bestätigt. Wird die Aufnahme durch den Vereinsvorstand abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.

 
Paragraph 7
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 
Paragraph 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schlusse eines jeden Kalendervierteljahres;
c) durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstands.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Beim Austritt sind vom Verein erhaltene Gegenstände und Austrüstungen zurückzugeben. Mitglieder, die mit irgendwelchen Ämtern im Verein betraut waren, müssen beim Austritt sämtliche vereinseigenen Akten und den dazugehörigen Schriftverkehr an den Verein aushändigen.

 
Paragraph 9
Ausschließungs-
gründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes nach Paragraph 8c kann nur in nachstehenden Fällen erfolgen:
a) wenn die in Paragraph 11 vorgesehenen Pflichten des Vereinsmitglieds gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten nicht nachkommt, insbesondere seinen Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet;
c) wenn das Mitglied der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt.

Dem Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben dem Betroffenen unter Anführung der Gründe zuzustellen. Hiergegen steht dem Ausgeschlossenen das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.

 
Paragraph 10
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv zu betreiben;
d) vom Verein einen ausreichenden Schutz bezüglich Versicherung gegen Sportunfälle zu erlangen.

 
Paragraph 11
Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet: a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen sowie des letzten angeschlossenen Fachverbände, soweit sie den Sport ausüben, zu befolgen;
b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch den Beschluß der Mitgliederversammlungen festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten;
d) an allen Sportveranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten die diesbezüglichen Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich dessen Entscheidungen zu unterwerfen.

 
Paragraph 12
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand nach Paragraph 26 BGB
3. der erweiterte Vorstand.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nicht statt.

 
Paragraph 13
Mitglieder-
versammlung - Zusammentreten und Vorsitz
Die den Mitgliedern und der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mitgliedern unter 18 Jahre ist die Anwesenheit gestattet.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt über den Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung ist unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung im Vereinskasten mindestens 14 Tage vorher bekanntzugeben.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abgegeben werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

Eine Mitgliederversammlung ist außer der Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen oder der Vereinsvorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

 
Paragraph 14
Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung
e) Entlastung des erweiterten Vorstands.

 
Paragraph 15
Tagesordnung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
b) Genehmigung der Tagesordnung
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Rechenschaftsberichte aller Sparten
e) Beschlußfassung über die Entlastung
f) Neuwahlen
g) Anträge
h) Verschiedenes

 
Paragraph 16
Vereins-
vorstand - Zusammen-
setzung
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter).

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
dem Kassenwart
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Schriftführer
den Spartenleitern.

Außer dem geschäftsführenden Vorstand kann jedes andere Mitglied mehrere Ämter im Verein innehaben. Die Bestellung des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden jeweils auf zwei Jahre gewählt, und zwar werden jedes Jahr die Hälfte der Mitglieder neugewählt. Im ersten Jahr entscheidet das Los über die neuzuwählenden Mitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der erweiterte Vorstand bis zur Neuwahl in der nächsten Jahreshauptversammlung für ihn einen Stellvertreter zu bestimmen.

Die Wahl des Vorstands ist jederzeit widerruflich. Insbesondere dann, wenn er den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder sich grober Pflichtverletzung schuldig macht. Ein weiterer Grund kann Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung sein.

Der Widerruf der Bestellung kann nur in einer laut Paragraph 13 Absatz 2 einberufenen Jahreshauptversammlung oder in einer laut Paragraph 13 Absatz 3 einberufenen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.

 
Paragraph 17
Rechte und Pflichten des Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.

Er kann zur Erledigung besonderer Aufgaben jederzeit den erweiterten Vorstand und Vereinsmitglieder in beliebiger Zahl hinzuziehen.

Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
DER ERSTE VORSITZENDE regelt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr und das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

DER ZWEITE VORSITZENDE vertritt den Erste im Verhinderungsfall.

DER KASSENWART verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Ersten Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Barvermögens verantwortlich.

DER SPORTWART bearbeitet alle Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen mit den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betrifft. Er hat bei allen Vereinsfachausschüssen den Vorsitz zu führen.

DER JUGENDWART hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreiben. Er hat im Zusammenwirken mit den zuständigen Fachausschüssen Richtlinien für eine körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen auszuarbeiten, die dem Alter und der Reife der betreffenden Jugendgruppe entspricht.

DER SCHRIFTFÜHRER führt in Versammlungen und Vorstandssitzungen die Protokolle, die er mitzuunterzeichnen hat.

 
Paragraph 18
Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung jeweils auf ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich, unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem Ersten Vorsitzenden übergeben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

 
Paragraph 19
Verfahren und Beschlußfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Dabei hat die Einberufung der Mitgliederversammlung sich nach Paragraph 13 Absatz 2 zu richten. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstands ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Mitglieder des Vorstands drei Tage vor Versammlungsbeginn mündlich oder schriftlich eingeladen sind. Die Art und der Zeitpunkt der Einladung ist im Protokoll festzuhalten.

Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, soweit in Paragraph 20 keine größere Mehrheit gefordert ist. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Dem Verlangen auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden, wenn mindestens 10% der anwesenden Miglieder einen solchen Antrag unterstützen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis sieben Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung und einen Tag vor dem Zeitpunkt der Vorstandssitzung befugt. Die Vorschrift des Paragraph 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in einem mit laufender Seitenzahl versehenen Buch zu führen. Es muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 
Paragraph 20
Satzungs-
änderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Vierfünftel-Mehrheit unter der Bedingung, daß mindestens vier Fünftel der Stimmberechtigten des Vereins anwesend sind, erfoderlich.

Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als vier Fünftel der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen und der erste Abstimmungsbeschluß jedem Mitglied schriftlich zuzustellen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

 
Paragraph 21
Vermögens des Vereins
1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben hieran keinen Anspruch.

2. Über Ausbau, Unterhalt und Benutzung der Sportanlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene Vermögen so verwendet, daß zunächst die etwa vorhandenen Schulden damit gedeckt werden. Alles übrigbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Betzendorf, soweit es nicht Eigentum der Gemeinde ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
Paragraph 22
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 1. Februar 1969 genehmigt und ist somit in Kraft getreten.

gez. Dr. Braune
gez. Otto Rieckmann
gez. Jürgen Konik
gez. G. Schultz
gez. H. Eilmann
gez. H. Witte
gez. W. Meier




Anmerkungen:

Im Satzungs-Urtext ist nur die grammatikalisch männliche Form verwendet worden - in jedem Fall ist auch die weiblich Form von Gültigkeit.

Zu Paragraph 6, zweiter Absatz:
durch Gesetz ist heute die volle Geschäftsfähigkeit schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht.